Der Datenschutzbeauftragte

Ein Datenschutzbeauftragter (DSB) wirkt in einer Organisation auf die Einhaltung des Datenschutzes hin. Die Person kann Mitarbeiter dieser Organisation sein oder als externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Der Datenschutzbeauftragte muss die notwendige Fachkunde für die Ausübung besitzen und darf nicht in einen Konflikt oder in die Gefahr der Selbstkontrolle geraten.

Die Aufgabe und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird in Deutschland in § 4f und § 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Der Beauftragte für Datenschutz wirkt auf die Einhaltung des BDSG und anderer Gesetze hin (TMG, TKG, etc.).

Eine wesentliche Aufgabe ist die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen. Das Personal, welches mit dem Umgang von personenbezogenen Daten beschäftigt ist, wird in geeigneter Form mit dem Gesetz und seiner praktischen Umsetzung (Schulung) vertraut gemacht. In der Ausübung seiner Tätigkeit ist der Datenschutzbeauftragte weisungsfrei.

Wer benötigt einen Datenschutzbeauftragten?

Alle Unternehmen, bei den mehr als 9 Mitarbeiter personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten. Dabei werden „Köpfe“ gezählt. Das bedeutet, auch Zeitarbeiter, Praktikanten oder Auszubildende, aber auch freie Mitarbeiter, erhöhen die Anzahl der mit der Verbeitung beschäftigten Mitarbeiter.

Wer darf zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden?

Zum Datenschutzbeauftragten können Sie entweder einen eigenen Mitarbeiter (einen so genannten „internen Datenschutzbeauftragten“) oder eine externe Person (ein so genannter „externer Datenschutzbeauftragter“) bestellen.

Zum Datenschutzbeauftragten dürfen dabei keine Mitglieder der Unternehmensleitung gemacht werden und dieser muss die erforderliche Fachkunde im Datenschutz besitzen sowie zuverlässig sein.

Ob der Bestellte den Anforderungen genügt, ist vor allem bei internen Datenschutzbeauftragten zu prüfen. Bei externen sollte auf eine ensprechende Zertifizierung geachtet werden. In der Regel ist es vor allem für kleinere Unternehmen von Vorteil, sich einen externen Berater zu suchen da dieser für seine Weiterbildung selbst zuständig ist und die Kosten einfacher kalkuliert werden können.

Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten

Der interne Datenschutzbeauftragte kann während seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Dieser Kündigungsschutz wirkt auch nach Abberufung als Datenschutzbeauftragter noch ein Jahr fort.

Warum brauche ich überhaupt einen Datenschutzbeauftragten?

Salopp gesagt, wegen der drohenden Bußgelder die sich in Bereichen bewegen, die existenzgefährdend für ein Unternehmen sein können. Außerdem kann hier der Geschäftsführer auch persönlich haftbar gemacht werden.

Fazit

Einen Datenschutzbeauftragten müssen Sie bestellen, wenn in Ihrem Unternehmen mehr als neun Personen mit der automatisierten Datenverarbeitung betraut sind.  Allerding ist es auch für kleinere Unternehmen ratsam, sich zumindest Unterstützung bei dem Thema Datenschutz zu holen. Um das korrekte führen eines Verfahrensverzeichnisses kommen Sie auch als Kleinunternehmer nicht herum.

Bei der Bestellung ist insbesondere zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall ein interner oder besser ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden sollte.

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